Im Bürgerinformationssystem der Gemeinde Stockelsdorf ist die sehr ausführliche und umfassende Stellungnahme der Gemeinde zum Download verfügbar.
Auszugweise hier das Kapitel 9 die Gesamtabwägung als Zitat:
„STELLUNGNAHME DER GEMEINDE STOCKELSDORF – GESAMTABWÄ-GUNG UND EMPFEHLUNG ZUR DARSTELLUNG VON VORRANGGEBIE-TEN FÜR WINDENERGIENUTZUNG IM GEMEINDEGEBIET
Für die Stellungnahme wurden die 6 Vorranggebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Stockels-dorf auf der Grundlage der harten und weichen Tabukriterien sowie der Abwägungskriterien der Landesplanungsbehörde bewertet. Die Bewertung wurde um eine gemeindliche Anwen-dung der Kriterien erweitert. Die Stellungnahmen der Gemeinde Stockelsdorf
➢ zum Repowering-Konzept der Landesplanungsbehörde sind in Ziffer 5,
➢ zum Kriterium Umfassungswirkung/Riegelbildung der Landesplanungsbehörde sind in Zif-fer 6 und
➢ zur Festlegung der Referenzanlage der Landesplanungsbehörde und zu den fehlenden Aussagen im „Gesamträumlichen Plankonzept“ zum EEG 2017 sind in Ziffer 7 dargelegt.
Die Stellungnahmen zu den einzelnen Vorranggebieten sind unter Ziffer 8 dargelegt.
Für die Gemeinde Stockelsdorf sind in der Gesamtabwägung die überaus negativen Auswirkungen der „Umfassungswirkungen“ durch die Vorranggebiete für die Windenergie, Vorranggebiete für Repowering, durch die geplanten Trassen der neuen 380 kV-Ostküstenleitung und das zusätzliche, rd. 6 ha große Umspannwerk westlich der L 184 auf eine Vielzahl von Dörfern von sehr hoher Bedeutung. Diese erheblichen Belastungen beeinträchtigen sowohl das Schutzgut Menschen und dessen Bedürfnis nach einem gesunden Wohnumfeld und nach Er-holung in der Landschaft als auch das Schutzgut Landschaft mit der vertiefenden Betrachtung des Landschaftsbildes.
Parallel zur Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum III durch die Lan-desplanungsbehörde werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) in Zusammenarbeit mit der TenneT TSO GmbH die Planungen zur Ostküstenleitung von Henstedt-Ulzburg bis Stockelsdorf und weiter nach Göhl sehr stark vo-rangetrieben.
Zusätzlich zu den neuen rd. 15 km langen 380 kV-Leitungstrassen durch das Gemeindegebiet wird in Stockelsdorf gegenüber dem bestehenden rd. 16 ha großen Umspannwerk an der L 184 auch noch ein neues rd. 6 ha großes Umspannwerk errichtet.
Allein durch die neue 380 kV-Leitung ergeben sich für die Dörfer Arfrade, Pohnsdorf, Klein Parin, Curau, Dissau, Horsdorf und Malkendorf neue Belastungen der Schutzgüter Menschen und Landschaft mit mittlerem und hohem Konfliktrisiko. Infolgedessen hat für die Gemeinde Stockelsdorf insbesondere die Bewertung der kumulierenden negativen Umfassungswirkungen durch die Vorranggebiete für die Windenergienutzung, die Vorranggebiete für Repowering, die neue 380 kV-Ostküstenleitung und das geplante zusätzliche Umspannwerk auf viele Dörfer im Gemeindegebiet eine sehr hohe Bedeutung.
Auf die kumulierenden Wirkungen der beiden Großvorhaben auf das Schutzgut Menschen und das Schutzgut Landschaft wird weder von der Landesplanungsbehörde noch vom MELUR eingegangen. Im Abwägungskriterium „Netzkapazität“ im „Gesamträumlichen Plankonzept“ sind die kumulierenden Wirkungen als zu bewertender Aspekt zwar genannt, die Landesplanungsbehörde berücksichtigt in ihrer Abwägung diesen Aspekt aber in keinster Weise.
Eine Reduzierung der Gesamtbelastungen der Menschen durch die beiden Großvorhaben in einer Vielzahl von Dörfern und der Landschaft im Umfeld dieser Dörfer ist insbesondere durch Berücksichtigung des Kriteriums „Umfassungswirkungen“ in der Gesamtabwägung möglich. Die Umfassungswirkungen auf die einzelnen Ortschaften sind in Abbildung 10 im Anhang überlagernd dargestellt. Allein daraus ist ersichtlich, dass hierdurch die von der Landespla-nungsbehörde neu dargestellten Vorranggebiete PR3 OHS 074, PR3 OHS 078, PR3 OHS 079 und PR3 OHS 081 entfallen müssen.
Im Curauer Moor hat sich ein Gewässer zu einem wichtigen Schlafplatz für Kraniche entwickelt. Infolgedessen ist ein 3 km Abstandsradius um dieses wichtige Schlafgewässer der Kraniche anzulegen. Dieser Abstandsradius ist eine weiche Tabuzone. Allein hieraus ergibt sich eine Streichung der Vorranggebiete PR3 OHS 074 und PR3 OHS 078.
In der Gesamtabwägung ist auch die geplante Erweiterung des Golfplatzes zu berücksichti-gen, da eine Erweiterung nur in nordöstlicher Richtung möglich ist. Westlich grenzen die Kreis-straße 37 und das Curauer Moor an den bestehenden Golfplatz. Südlich des bestehenden Golfplatzes liegt das Dorf Curau und südöstlich wird eine Erweiterung durch die neue Trasse der 380 kV-Ostküstenleitung verhindert. Aus Sicht der Gemeinde sind Golfplatznutzung und Vorranggebiet für die Windenergienutzung auf ein und derselben Fläche unvereinbar miteinander.
3 der Vorranggebiete liegen teilweise oder vollständig im Gebiet eines gemäß Landschaftsrahmenplan besonders schützenswerten Geotops. Die Bewertung dieses Geotops ist an die Aussagen des Landschaftsrahmenplans anzupassen. Infolgedessen müssen auf der Grund-lage der Bewertung des Konfliktrisikos im „Gesamträumlichen Plankonzept“ der Landesplanungsbehörde die überlagernden Vorranggebiete gestrichen werden.
2 der Vorranggebiete liegen nahezu vollständig innerhalb eines von der Landesplanungsbehörde erfassten potenziellen Beeinträchtigungsbereichs um einen Großvogelhorst. Hierdurch entsteht ein hohes Konfliktrisiko, das in diesen beiden Vorranggebieten überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Dies ist zu korrigieren.
Die massive Konzentration von Vorranggebieten für Repowering im Gemeindegebiet entspricht nicht den Vorgaben des Repowering-Konzepts aus dem „Gesamträumlichen Plankonzept“. Dies ist unbedingt zu korrigieren.
Das Vorranggebiet PR3 OHS 081 liegt mit einem Abstand von 300 m zu dicht an genehmigten und eingerichteten multifunktionalen Ablenkflächen für den Rotmilan. In Verbindung mit den Vorranggebieten PR3 OHS 079, PR3 OHS 080 und PR3 SEG 028 wird das Tötungsrisiko für diese Art im Nahbereich der Ablenkflächen zu stark erhöht. Es ist daher zu streichen.
In der Gesamtabwägung der Gemeinde Stockelsdorf reduzieren sich die Vorranggebiete im Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf somit auf den Plangeltungsbereich der wirksamen 13. Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 75, in dem zwischenzeitlich 12 Windkraftanlagen gebaut bzw. genehmigt sind (siehe Plan Nr. 2). Innerhalb des Plangeltungsbereichs sind die Mindestabstände zu Siedlungen und Wald eingehal-ten. Innerhalb des Plangeltungsbereichs sind im Bereich der Sichtachsen auf die UNESCO-Welterbestätte Lübecker Altstadt keine Standorte für Windenergieanlagen festgesetzt.
Die Landesplanungsbehörde hat sich zum Ziel gesetzt, auf 2% der Landesfläche Vorrangge-biete für die Windenergienutzung auszuweisen. Mit Erreichung dieses Ziels geht die Landes-planungsbehörde davon aus, der Windkraft in Schleswig-Holstein substanziell Raum zu ge-ben. Im Gemeindegebiet Stockelsdorf beträgt der Flächenanteil der Vorranggebiete aus dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans rd. 5,7%.
Mit dem Ergebnis der Stellungnahme der Gemeinde Stockelsdorf beträgt der Flächenanteil der Windkraft auf dem Gebiet der Gemeinde Stockelsdorf, bezogen auf den Plangeltungsbe-reich der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes rd. 2,7%.“