Erzielbare Pachten für die Besitzer der Flächen

Bis zu 350.000 € werden in Schleswig-Holstein derzeit pro Windkraftanlage und Jahr bezahlt.

Quelle: Terraren

Die taz berichtet am 14.10.2024 in ihrem Beitrag

Teure Pachten für Windkraftflächen

„Wer ein Grundstück an windreichem Standort sein Eigen weiß, kann damit inzwischen sehr viel Geld verdienen – denn angesichts der Ausbaupläne der Bundesregierung und der sich daraus ergebenden staatlichen Förderung für die Windkraft explodieren an guten Standorten die Flächenpachten.

Eine offizielle Statistik zur Pachthöhe gibt es zwar nicht, doch wo immer man sich in der Branche umhört, ist die Aussage die gleiche: Da läuft was aus dem Ruder….“

Fragen zur Bauausschusssitzung am 28.01.2025

Wir haben gestern an die Bürgermeisterin, den Bürgervorsteher und den Amtsleiter des Bauamts unsere Fragen zugesendet, die wir im Rahmen der EInwohnerfragestunde stellen wollen. Die Mail gin in Kopie auch an die Dorfvorsteher und einen Pressevertreter.

Nachfolgend der Text der E-Mail:

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Samtleben, sehr geehrter Herr Bürgervorsteher Beckmann, sehr geehrter Herr Ohm,

 

„Ich vertrete eine Gruppe von über 60 Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde Stockelsdorf, die das Ziel haben, die Planung der Gemeinde zu verhindern, weitere Flächen auf Gemeindegebiet für den Bau von Windkraftanlagen auszuweisen und auf diesem Weg zu Lasten der Gesundheit der Bürger der Gemeinde und zu Lasten der Landschaft zu handeln, um mögliche finanzielle Vorteile für die Gemeinde zu erlangen.

Um Ihnen in der Einwohnerfrage doppelte Fragen zu ersparen, haben wir innerhalb der Initiative unsere Fragen abgestimmt. Einzelne Wiederholungen, die stark die persönliche Betroffenheit der Bürger und Bürgerinnen ausdrücken, sind trotzdem vorhanden.

Wir senden Ihnen diese Fragen im Vorhinein zu, damit Sie Gelegenheit haben, sich vorzubereiten.  (siehe Anlage)

Wir bitten bereits jetzt darum, diese Fragen und die Antworten ins Protokoll aufzunehmen.“

Link zur Anlage

Link

Flugblätterverteilung

Unser aktuelles Flugblatt, dass wir an den Tagen vor der Bundestagswahl in allen Haushalten der Gemeinde Stockelsdorf verteilt haben und aktuell vor den Dorfschaftsversammlungen verteilen, finden Sie hier:

Flugblatt Stockelsdorf und Dorfschaftsversammlungen

Über die untenstehenden Links finden Sie die Flugblätter

die am 13.01.2025 und 14.01.2025 in Curau, Klein Parin und Pohnsdorf verteilt wurden.

Flugblatt Curau

Flugblatt Klein Parin

Flugblatt Pohnsdorf

In Dissau, Obernwohlde, Arfrade, Eckhorst und Krumbeck erfolgte die Verteilung zwischen dem 20.01.25 und 23.01.2025

Flugblatt Dissau

Flugblatt Obernwohlde Arfrade Eckhorst Krumbeck

In Malkendorf und Horsdorf sowie der Nachbargemeinde Mönkhagen wurden am 25.01.2025 und 26.01. Flugblätter verteilt.

Flugblatt Malkendorf Horsdorf

Flugblatt Mönkhagen

Der Ort Stockelsdorf folgt im Februar.

Antwort der Bürgermeisterin auf den offenen Brief

Antwort der Bürgermeisterin per Mail am 13.12.2024

Sehr geehrter Herr Zehle,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das erneute Nachfragen. Die Beantwortung Ihrer umfassenden Anfrage hat uns  einige Tage gekostet. Im Rahmen der Gemeindevertretersitzung am Montag würde sie den Rahmen sprengen. Dort ist üblicherweise eine Frage pro Bürger zugelassen. Ich werde aber im Rahmen der Einwohnerfragestunde darauf hinweisen, dass eine umfassende Anfrage gestellt wurde und Ihre Fragen und unsere Antworten anonymisiert auf unserer Homepage veröffentlichen.

Nochmal grundsätzlich: Uns ist die Sensibilität des Themas bewusst, wir haben uns aber ganz  bewusst entschieden, hier tätig zu werden, weil nach unserer Auffassung und auch der Aussage der zuständigen Ministerien eine weitere Ausweisung von Windeignungsflächen nicht mehr zu verhindern ist und wir als Gemeinde überhaupt nur  Einfluss nehmen können, wenn wir selbst tätig werden. Es ist also eher eine Flucht nach vorn. Zum Thema Sichtachsen und 380 KV Tassen: Wir n im Laufe des zweiten Quartals des nächsten Jahres Simulationsmodelle der Sichtachsen aus den Dorfschaften auf möglich Masten und Anlagen bekommen, die wir dann zur Verfügung stellen.

Ich schicke diese Mail den Dorfvorstehern, Gemeindevertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit in Blindkopie

 

1. Können Sie mir bzw. alle Bürgern auf der Webseite der Gemeinde die gezeigten Folien zur Verfügung stellen.

Selbstverständlich stellen wir die gezeigten Folien allen Bürger n zur Verfügung. Wir werden diese Anfang nächster Woche  dort veröffentlichen. Um immer auf dem neuesten Stand unserer Pressemitteilungen und Veröffentlichungen zu sein, empfehle ich Ihnen außerdem unser App Munipolis. Registrierung – MUNIPOLIS 📢

Noch zu Frage 1. Ist es richtig, dass die Gemeinde Stockelsdorf plant, im Rahmen der Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Abs. 5 des Baugesetzbuches ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen und das ausgewiesene Vorranggebiet PR3_OHS-081 über das Vorranggebiet hinaus auszuweiten und damit auch Flächen mit Windanlagen zu bebauen, die mit den Zielen der Raumordnung des Landes insbesondere wegen etwaiger Ausschluss- oder Abwägungskriterien auf der übergeordneten Planungsebene nicht vereinbar sind?

Ja und nein. Es ist richtig, dass die Gemeinde Stockelsdorf plant Anträge auf Zielabweichung zu stellen und u.a. das ausgewiesene Vorranggebiet PR3_OHS_081 (zwischen Pohnsdorf, Curau, Dissau und Klein Parin) über die derzeitige Vorrangfläche hinaus als Fläche für Windenergie auszuweisen. Derzeit steht diese Ausweisung den Zielen der Raumordnung des Landes aufgrund von Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen, daher der Antrag auf Zielabweichung.

Es ist nicht beabsichtigt, dort Windkraftgebiete auszuweisen, wo tatsächlich Kriterien entgegenstehen, die nicht der Abwägung zugänglich sind. Wir bewegen uns in dem rechtlichen Rahmen, der sich aus dem zukünftigen Regionalplan Wind ergeben wird. Die Abweichung ergibt sich ausschließlich daraus, dass wir die zukünftigen Regeln über die Gemeindeöffnungsklausel schon über ein Zielabweichungsverfahren vor in Kraft-Treten des neuen Regionalplans anwenden dürfen.

Der Regionalplan befindet sich in der Überarbeitung und die harten und weichen Kriterien wurden neu gefasst. Auch wissen wir bereits aufgrund der Potenzialflächenkarte für Windenergiegebiete gemäß der Ziele der Raumordnung der Teilfortschreibung zum Thema „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 (Stand September 2024), dass diese ausgewiesenen Potenzialflächen nach Anwendung der zukünftigen Ausschlusskriterien verbleiben. Diese Potenzialflächen stehen der Regionalplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung zur Auswahl und Festlegung von Windenergiegebieten zur Verfügung. Bei den derzeit dargestellten Potenzialflächen handelt es sich selbstverständlich nicht um Vorranggebiete. Allerdings wird die Landesplanung für  die noch zu erstellenden Regionalpläne  „Windenergie“, die auf den Potenzialflächen aufbauen, daraus Vorranggebiete im Umfang von rund 3 % des Landesfläche ausweisen. Die Gemeinde Stockelsdorf geht davon aus, dass bevor neue Vorranggebiete festgelegt werden, die vorhandenen Vorrangflächen arrondiert und vergrößert werden und somit eine Vergrößerung der Fläche PR3_OHS_081 unausweichlich sein dürfte. Gleichwohl ist es möglich, dass aufgrund entgegenstehender fachrechtlicher Belange eine Genehmigung nicht erteilt werden kann, diese Prüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren zu dem alle Gutachten vorzulegen sind.  

Fazit: Die Gemeinde Stockelsdorf geht davon aus, dass das genannte Gebiet im Rahmen der Neufassung des Regionalplans sowieso vergrößert werden wird. Unsere Planungen bewegen sich in dem rechtlichen Rahmen, der auch für die Regionalplanung und zukünftige Projektentwickler gilt bzw. gelten wird. Wir versuchen nur der zu erwartenden Entwicklung zuvorzukommen und einen Mehrwert für Gemeinde und Bürger zu generieren.

2. Ist es richtig, dass der Beschluss, von der Gemeindeöffungsklausel Gebrauch zu machen, von allen gewählten Gemeindevertretern einstimmig gefasst wurde? In welcher Versammlung wurde der Beschluss gefasst, wo ist das Protokoll einzusehen?

Zum Thema Wind und zur weiteren Verfahrensweise der Gemeinde wurden im nichtöffentlichen Teil der Gemeindevertretung am 03.06. und 02.09.2024 und im nichtöffentlichen Teil des Ausschusses für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit am 04.11.2024 einstimmige Beschlüsse gefasst. Die Ergebnisse finden sie in einer der darauffolgenden Sitzungen im Bericht der Bürgermeisterin über die Durchführung der Beschlüsse auf der Gemeindehomepage (https://stockelsdorf.ris-portal.de/sitzungen). Der vollständige Inhalt ist nichtöffentlich, weil sich aus den Inhalten Konsequenzen für Gespräche und Verhandlungen mit potentiellen Projektentwicklern ergeben. Eine vollständige Transparenz würde die Verhandlungsposition der Gemeinde zu sehr schwächen.

3. Ist es richtig, dass durch den Antrag der Gemeinde die Möglichkeit geschaffen werden soll, statt der bisher in der Regionalplanung beschriebenen 3 WEA (Zitat aus dem Regionalplan: „ Es ist davon auszugehen, dass auf der Fläche maximal drei WEA errichtet werden können“) mit Höhenbegrenzung (Zitat: „Eine mögliche Höhenbegrenzung kann im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Sie stellt die Nutzbarkeit der Fläche nicht grundsätzlich in Frage“, die Referenzanlage im Regionalplan hat eine Höhe von 150 m**)
nun, wie vom Gemeindevertreter auf der Informationsdarstellung dargestellt,  bis zu 6 WEA ohne Höhenbegrenzung projektiert werden können.

Der Regionalplan weist nur eine Fläche aus, die Anzahl der Windenergieanlagen (WEA) sowie die Höhe der WEA werden im Regionalplan nicht ausgewiesen. Die Vorranggebiete müssen so gestaltet sein, dass sie eine Ausnutzung und einen wirtschaftlichen Betrieb mit marktgängigen WEA ermöglichen. Damals in 2017 wurde als marktübliche Basis eine Referenzanlage von 150 Metern Gesamthöhe mit einer Nabenhöhe von 100 Metern, einem Rotordurchmesser von 100 Metern und 3,2 MW Leistung angenommen. Referenzanlagen dienen nur als Beispiel für die Konzeptentwicklung. Sie werden der technischen Entwicklung angepasst. Derzeit wird als Grundlage der zukünftigen Windenergie-Regionalplanung eine WEA mit einer Gesamthöhe von 200 Metern und einem Rotordurchmesser von 150 Metern angenommen. Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 01.02.2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, sind auf den Flächenbeitragswert nicht anzurechnen. Mit einem Ziel der Raumordnung im neuen Landesentwicklungsplan „Wind“ soll ein Verbot von Höhenbegrenzungen gegenüber der Bauleitplanung der Gemeinden ausgesprochen werden. Einem Antrag auf Zielabweichung mit Höhenbegrenzung wird seitens der Genehmigungsbehörde nicht entsprochen werden.

In dem der Gemeinde vorliegenden Entwurf sind auf der vorhandenen Vorrangfläche drei WEA (119 – 124 m Nabenhöhe) geplant. Westlich der Landesstraße (L184) könnten voraussichtlich zwei weitere WEA entstehen. Bei einer Ausweisung der Fläche auf der östlichen Seite der L184, welches derzeit politisch nicht gewollt ist, könnten voraussichtlich 2 bis 3 weitere WEA entstehen.

Fazit: Es sind statt 3 zukünftig ca. 5 bis maximal 8 Anlagen rechtlich denkbar. Höhenbegrenzungen  sind rechtlich nicht mehr zulässig. Auch bestehende Bebauungspläne werden voraussichtlich angepasst oder aufgehoben werden müssen. Die zulässige Anlagengröße wird letztlich im Genehmigungsverfahren festgelegt.

4. Der Gemeindevertreter sagte aus, dass mit einer Höhe unter 200 m und einer Begrenzung auf 3 WEA sich wahrscheinlich kein Projektierer findet. Könnte gegebenenfalls dieser Sachverhalt ohne Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel zu dem Ergebnis führen, dass die Vorrangflächen zwar ausgewiesen bleiben aber dort aus Wirtschaftlichkeitsgründen keine WEA installiert werden?

Nein. Eine Höhenbegrenzung durch die Gemeinde ist rechtlich unzulässig. Sie kann allenfalls bei einer Projektbeteiligung in Abstimmung mit den Projektpartnern erreicht werden. Das Ergebnis ohne Anwendung der Gemeindeöffnungsklausel wäre nach unserer Einschätzung, dass das Land die aus den Entwürfen ersichtliche Potentialfläche als Windeignungsfläche ausweisen würde und dann Projektentwickler ohne Beteiligung der Gemeinde oder der Bürger einen Windpark nach Ihren Vorstellungen gestalten könnten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass zuerst die vorhandenen Windparkflächen vergrößert werden. Flächen, die nicht wirtschaftlich nutzbar sind, wurden vom Land gar nicht erst ausgewiesen. Bei den ausgewiesenen Potenzialflächen handelt es sich bezogen auf Windenergie um wirtschaftlich nutzbare Flächen.

5. Ist es richtig, dass durch die Ausweitung der mit WEA bebaubaren Fläche die zur errichtenden WEA näher als in der Regionalplanung vorgesehen an alle oder einige der Gemeinden Curau, Dissau, Pohnsdorf heranrücken?

Da das Land Schleswig-Holstein zukünftig weitere Flächen als Vorranggebiete ausweisen wird, wurden hierzu die bisher gelten Kriterien „aufgeweicht“, um die Ausweisung weiterer Vorrangflächen zu ermöglichen. Im Außenbereich müssen Vorranggebiete 400 Meter Abstand zur Wohnbebauung einhalten, zu Dörfern und Städten 800 bzw. 1.000 Meter. Bei bestehende Vorranggebieten wird der Abstand laut Landesplanung auf 800 Meter verringert, um eine Vergrößerung der Windenergiefläche zu ermöglichen. Im Fall der Potenzialfläche zwischen Pohnsdorf, Curau und Dissau könnten einzelne WEA näher an die Dorfschaften heranrücken.

6. Ist es richtig, dass die Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel, wie auf der Informationsveranstaltung vorgestellt und von einem Ratsmitglied bestätigt, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, weil die Gemeinde sich dadurch Steuereinnahmen (Gewerbsteuer) erhofft und über eine Beteiligung der Gemeindewerke an der Betreibergesellschaft möglicherweise auch günstigere Stromtarife ermöglicht werden, von denen aber ausschließlich Bürger einen Nutzen haben, die Kunden der Gemeindewerke sind.

Nein. Motivation ist, dass die Gemeinde davon ausgeht, dass die vorhandenen Windkraftflächen in jedem Fall vergrößert bzw. neue zusätzliche ausgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde entschieden: „Wenn, dann wollen wir wenigstens finanziell davon profitieren.“  Die Gemeinde Stockelsdorf wünscht an der Ausweisung weiterer Vorrangflächen für Wind zu partizipieren. Aufgrund der Gemeindeöffnungsklausel hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, vor Ausweisung weiterer Vorranggebiete, über das Zielabweichungsverfahren im Vorwege weiterer Ausweisungen durch das Land eigene Windparks auszuweisen und zu realisieren. Durch diese Möglichkeit sind Investoren deutlich gesprächsbereiter, da diese keine Anträge auf Zielabweichung stellen können und auf die Umsetzung des Landes ohne Steuerungsmöglichkeit warten müssten. Nicht die Gemeinde, aber die Tochtergesellschaft „Gemeindewerke Stockelsdorf“ könnte als Teilhaber der Windpark-Gesellschaft den Sitz der Gesellschaft in der Gemeinde verorten und damit auch zusätzliche Gewerbesteuern ermöglichen. Außerdem wird geprüft, inwieweit einzelne Bürger sich an einem sog. Bürger-Windpark beteiligen und der erzeugte Strom den betroffenen Bürgern ggfs. zu günstigeren Konditionen zur Verfügung gestellt werden könnte.

D.h. jeder Bürger kann sich finanziell in Form einer Geldanlage beteiligen und jeder betroffene Bürger kann einen entsprechenden Stromvertrag abschließen. 

7. Können Sie bitte ausweisen, wie sich die erwarteten Mehreinnahmen prozentual auf die Ortschaft Stockelsdorf und die einzelnen Dorfschaften aufteilt. Welche geplanten Investitionen sollen/können durch die Mehreinnahmen finanziert werden?

Für die Einnahmen der Gemeinde Stockelsdorf gibt es keinen Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Dorfschaften. Es sind noch keine Investitionen aufgrund von möglichen Einnahmen durch WEA geplant. Üblicher Weise werden Investitionen z.B. in den Bereichen Schule, Kindergarten, Feuerwehr, Kultur und Soziales getätigt. Außerdem werden auch teilweise Kosten der Errichtung getragen und anfallende Kredite getilgt werden müssen. Die Frage, ob es eine gesonderte Zuweisung von Mitteln für Projekte in den betroffenen Dörfern geben soll, wäre von der Gemeindevertretung zu entscheiden. Aus meiner Sicht wäre dies zugunsten der betroffenen und belasteten Dorfschaften zu begrüßen.

8. Ist es richtig, dass das Zielabweichungsverfahren der Gemeindeöffnungsklausel einen wesentlich früheren Bau der WEA gegenüber dem Abwarten der Ergebnisse der Regionalplanung ermöglichen würde und damit auch zu einer wesentlich früheren Belastung der Bewohner der angrenzenden Dorfschaften?

Die Gemeindeöffnungsklausel gilt seit dem 14.01.2024 bis zur Erreichung des Flächenbeitragswert, längsten allerdings bis zum 31.12.2027. Somit liegt der zeitliche Vorteil bei max. 2 – 3 Jahren, wobei voraussichtlich mit einer früheren Konkretisierung der zukünftigen Vorranggebiete im Regionalplan gerechnet wird.

9. Der Referent des Planungsbüros und der Gemeindevertreter haben in der Veranstaltung die Aussage getätigt, dass die Standorte der 380KV Ostküstenleitung der Gemeinde noch nicht offiziell bekannt sind und deshalb nicht in den Darstellungen, die auf den Folien vorgestellt wurden, eingezeichnet werden konnten. Können Sie in diesem Zusammenhang bitte bestätigen, dass die Standorte als „geplante 380 KV Leitung“ im Ergebnisblatt der gemeindeweiten Potentialanalyse zur Eignung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Stand 13.01.2023) eingezeichnet sind.

Der Trassenverlauf der 380kV-Ostküstenleitung ist sowohl dem Referent, wie auch der Verwaltung und allen anderen bekannt. Die geplanten Stromtrassen sind in der Präsentation auf der Seite 26 dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstände der veröffentlichten Karten und der unterschiedlichen Zeitpunkte der Erstellung der Pläne sind nicht überall identisch bestehende und geplante Infrastrukturen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes eingezeichnet. Auch aus Kostengründen wurde auf eine komplette Überarbeitung der Pläne verzichtet. Wir bitten dies zu entschuldigen.

Im Ergebnisblatt der gemeindeweiten Potentialanalyse zur Eignung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist der Stand vom 13.01.2023 dargestellt. Dieser entspricht in Teilbereichen nicht mehr der neusten Trassenplanung. Wir werden aber entsprechende kombinierte Zeichnungen zur Verfügung stellen.

10. Können Sie bestätigen, dass bisher die Gemeinde Stockelsdorf „die Ausweisung des Vorranggebietes PR3_OHS_081 auf ihrem Gemeindegebiet in der Gesamtabwägung weder „für planerisch noch für rechtlich vertretbar“ hielt* und die Bürger der Gemeinde erst nach dem Beschluss (siehe 3.) erstmals mit der Informationsveranstaltung vom 20.11.2024 über die geänderte Einstellung der Gemeinde informiert hat.

Auf Basis der zum Zeitpunkt der Stellungnahme zum Gebiet geltenden Rechtslage hat sich die Gemeinde Stockelsdorf in der Stellungnahme zum 3. Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 zum Sachthema Windenergie entsprechend der damaligen Kriterien gegen die Ausweisung des Vorranggebietes PR3_OHS_081 ausgesprochen.  Zum einen wurde die Fläche damals vom Land trotzdem ausgewiesen und unsere aufgeführten Hinweise und Stellungnahmen konnten sich in der Abwägung nicht durchsetzen und zum anderen wurden die Kriterien inzwischen „aufgeweicht“ und zugunsten von Windenergieflächen geändert.

Dem Ausbau der erneuerbaren Energien wurde ein überragendes öffentliches Interesse zugebilligt, die geänderte Energieversorgung in Europa, etc. haben dazu geführt, dass Bund und Land neue Regeln aufgestellt haben, die der Windkraft deutlich mehr Spielraum einräumen. Angesichts der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, wo beispielsweise nicht einmal mehr die Umzingelungswirkung oder z.B. kleinere Geotope zum Ausschluss einer Ausweisung von Vorranggebieten führen würden, macht es keinen Sinn, eine negative Stellungnahme zur neuen Gebietskulisse abzugeben, daher wurde eine realistische Herangehensweise seitens der Politik favorisiert. Das bedeutet lieber selbst gestalten als abzuwarten und vor vollendete Tatsachen gesetzt zu werden.

Während des Entscheidungsprozesse wurden viele Gespräche mit Fachleuten, Projektentwicklern, Gemeindewerken etc. geführt und Rechtsgutachten eingeholt. All dies musste vor der Bekanntmachung der Absichten der Gemeinde erfolgen. Mit der Informationsveranstaltung am 20.11.2024 wurden dann die Bürger der Gemeinde Stockelsdorf erstmals über die geänderte Situation und Auffassung der Politik informiert.

11. Plant die Gemeinde vor Beantragung des Zielabweichungsverfahrens die Bürger der Gemeinde Stockelsdorf zu befragen, um ein Meinungsbild zu bekommen?

Ein Meinungsbild zum Antrag auf Zielabweichung ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes wird es eine Beteiligung der Öffentlichkeit geben.

Mit freundlichen Grüßen

 

Julia Samtleben

Bürgermeisterin

Pressemitteilung der Gemeinde Stockelsdorf vom 16.12.2024

Originaltext: Quelle

Gemeinde Stockelsdorf setzt auf Windkraft

Die Gemeinde Stockelsdorf wird nach einstimmigen Beschlüssen der Gemeindevertretung von der Gemeindeöffnungsklausel Gebrauch machen, um auf die Entwicklung weiterer Windeignungsflächen im Gemeindegebiet besser Einfluss nehmen zu können. Bereits am 20.11.2024 informierte die Bürgermeisterin mit ihrem Team deshalb die Bürger:innen der Stockelsdorfer Dorfschaften bei einer Informationsveranstaltung in Dissau. Die Heinz-Voigt-Halle war an diesem Abend gut besucht. Ca. 100 Bürger:innen aus den Dorfschaften und dem Kernort der Gemeinde Stockelsdorf hatten sich bei regnerischem Wetter versammelt, um zu hören, was es an neuen Informationen zum Thema Windenergie in Stockelsdorf gibt.

Dipl.-Ing. Raimund Weidlich von PROKOM Stadtplaner und Ingenieure präsentierte den gesetzlichen Sachstand und veranschaulichte die Auswirkungen auf die einzelnen Dorfschaften.

Die gewonnene Leistung durch Windenergie an Land soll in Schleswig-Holstein bis 2030 auf 15 Gigawatt erhöht werden.

Um dieses Ziel des Bundes zu erreichen, müssen die bereits bestehenden Windenergie-Vorranggebiete ausgeweitet werden und neue hinzukommen.

Mit dem neuen § 245e Abs. 5 Baugesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Windenergiegebiete außerhalb der aktuellen Vorranggebiete mittels eines bei der Landesplanungsbehörde zu beantragenden Zielabweichungsverfahrens zu planen.

Die von der Bundesregierung eingeführte sog. Gemeindeöffnungsklausel erlaubt es ausschließlich Kommunen, Windenergieanlagen zu ermöglichen, indem dieser sog. Zielabweichungsantrag bei der Landesplanung gestellt wird und über Bauleitplanung die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen werden. Das Zeitfenster dafür ist kurz. Ende 2027 läuft die Gemeindeöffnungsklausel aus.

Bauamtsleiter Jan-Christian Ohm informierte über getroffene Beschlüsse und den derzeitigen Stand. Um einer zu erwartenden Ausweisung weiterer Windenergieanlagenflächen durch das Land ohne direkte Gestaltungs- und Beteiligungsmöglichkeiten der Gemeinde zuvorzukommen, hat die Gemeindevertretung am 03.06.2024 beschlossen auf Basis der Gemeindeöffnungsklausel tätig zu werden. Nun sollen in Kürze Aufstellungsbeschlüsse für Flächennutzungsplanänderungen zur Realisierung von Windenergieflächen getroffen werden. In diesen Bauleitplanverfahren haben alle Bürger:innen im Rahmen einer öffentlichen Beteiligung die Möglichkeit weitere Hinweise und Bedenken zu äußern. Die derzeitigen Potenzialflächen werden im nächsten Schritt untersucht und konkretisiert. Hierzu sind Gutachten zu beauftragen, die u.a. kollisionsgefährdete Brutvogelarten berücksichtigen, dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bestimmungen zur Höhe von Windenergieanlagen dürfen nicht mehr erfolgen.

Bauamtsleiter Ohm dazu: Wir haben uns kurz gesagt entschieden, nicht untätig auf die Ergebnisse der Regionalplanung zu warten und dann zu schauen, ob, wo und in welcher Größe neue Windparkflächen in Stockelsdorf ausgewiesen werden. Wir wollen selbst gestalten und die Gemeinde über eine Beteiligung der Gemeindewerke, sowie die Bürger:innen beteiligen. Zur Umsetzung brauchen wir die Unterstützung von Projektentwicklern. Die Gespräche verlaufen aber vielversprechend. Der Vorteil ist, dass nur die Gemeinde in den nächsten Jahren neue Flächen entwickeln kann. Investoren müssen warten, bis der Regionalplan fertig ist und ob es dann zusätzliche Flächen in Stockelsdorf geben wird, ist bis dahin nicht sicher.

Anwesende Politiker unterstützten die Verwaltung und appellierten an die Anwesenden: „Lassen Sie uns einen gemeinsamen Schritt in Richtung des vereinbarten Klimaziels gehen, mit der Absicht, einen Mehrwert für die Gemeinde und damit jede:n Stockelsdorfer Bürger:in zu generieren!“

Es ist Wunsch der Gemeinde die Windenergieanlagen mit einer Bürgerbeteiligung zu realisieren.

Die anwesenden Bürger:innen stellten durchaus kritische Fragen, es bestand aber Einigkeit, dass Windkraft grundsätzlich sinnvoll ist und niemand sperrte sich völlig gegen das Vorgehen der Gemeinde. Sorge bereitet allen Anwesenden natürlich die hohe Beeinträchtigung der Gemeinde, weil ja auch noch das neue, mehrere Hektar große Umspannwerk und drei 380-KV-Leitungen gebaut werden.

Bürgermeisterin Julia Samtleben verwies noch einmal darauf, dass die Hoffnung besteht, dass das Land keine zusätzlichen Windflächen ausweisen wird, wenn die Gemeinde über die Gemeindeöffnungsklausel bereits eigene neue Flächen generiert hat. Auf die Frage aus dem Publikum, welcher finanzielle Vorteil für die Gemeinde entsteht, wenn weitere Flächen ausgewiesen werden, verwies die Bürgermeisterin auf eine bundesweite Änderung der Gewerbesteuerzerlegung. Seit dem Jahr 2021 wird die Gewerbesteuer bei Windkraft- und Solaranlagen zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung der Anlagen verteilt. Da die installierte Leistung konstant bleibt, wird Stockelsdorf als Standortgemeinde nunmehr auch angemessen an der Gewerbesteuer beteiligt. Einerseits durch die Änderung des Zerlegungsmaßstabs und anderseits durch die Erhöhung des Anteils der Standortgemeinde an der Gewerbesteuer auf etwa 90 Prozent. Stockelsdorf rechnet dadurch mit Mehreinnahmen im deutlich sechs- möglicherweise siebenstelligen Bereich.

Die Gemeinde Stockelsdorf wird voraussichtlich im Januar und Februar die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse zur Vorbereitung der Bauleitplanung fassen. Umfassende Informationen zum Thema finde Sie auf unserer Homepage unter www.stockelsdorf.de.

Stockelsdorf, den 16.12.2024

gez. Julia Samtleben

Bürgermeisterin

Offener Brief an die Bürgermeisterin von Stockelsdorf Dez. 2024

Klaus-Olaf Zehle
Dipl. Wirtsch.-Ing., M.A., LL.M (com.)
Curauer Dorfstraße 39
23617 Curau
02.12.2024

 

 

 

 

Julia Samtleben Bürgermeisterin Gemeinde Stockelsdorf

cc: Dorfvorsteher
Carsten Struve, Curau
Jörg Meyer, Dissau
Nico Wilcken, Pohnsdorf

Informationsveranstaltung „Windenenergieplanung & Gemeindeöffnungsklausel“ am 20.11.24 in Dissau

Offener Brief

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Samtleben,

vielen Dank dafür, dass Sie die Informationsveranstaltung am 20.11.2024 in Dissau ausgerichtet haben.

Für mich haben sich im Nachgang noch einige Fragen ergeben, um deren Beantwortung ich Sie auch im Interesse betroffener Bürger der Gemeinde Stockelsdorf bitte:

  1. Können Sie mir bzw. alle Bürgern auf der Webseite der Gemeinde die gezeigten Folien zur Verfügung stellen.
  2. Ist es richtig, dass die Gemeinde Stockelsdorf plant, im Rahmen der Gemeindeöffnungsklausel gemäß § 245e Abs. 5 des Baugesetzbuches ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen und das ausgewiesene Vorranggebiet PR3_OHS-081 über das Vorranggebiet hinaus auszuweiten und damit auch Flächen mit Windanlagen zu bebauen, die mit den Zielen der Raumordnung des Landes insbesondere wegen etwaiger Ausschluss- oder Abwägungskriterien auf der übergeordneten Planungsebene nicht vereinbar sind?
  3. Ist es richtig, dass der Beschluss, von der Gemeindeöffnungsklausel Gebrauch zu machen, von allen gewählten Gemeindevertretern einstimmig gefasst wurde? In welcher Versammlung wurde der Beschluss gefasst, wo ist das Protokoll einzusehen?
  4. Ist es richtig, dass durch den Antrag der Gemeinde die Möglichkeit geschaffen werden soll, statt der bisher in der Regionalplanung beschriebenen 3 WEA (Zitat aus dem Regionalplan: „ Es ist davon auszugehen, dass auf der Fläche maximal drei WEA errichtet werden können“) mit Höhenbegrenzung (Zitat: „Eine mögliche Höhenbegrenzung kann im Genehmigungsverfahren geprüft werden. Sie stellt die Nutzbarkeit der Fläche nicht grundsätzlich in Frage“, die Referenzanlage im Regionalplan hat eine Höhe von 150 m**)
    nun, wie vom Gemeindevertreter auf der Informationsdarstellung dargestellt, bis zu 6 WEA ohne Höhenbegrenzung projektiert werden können.
  5. Der Gemeindevertreter sagte aus, dass mit einer Höhe unter 200 m und einer Begrenzung auf 3 WEA sich wahrscheinlich kein Projektierer findet. Könnte gegebenenfalls dieser Sachverhalt ohne Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel zu dem Ergebnis führen, dass die Vorrangflächen zwar ausgewiesen bleiben aber dort aus Wirtschaftlichkeitsgründen keine WEA installiert werden?
  6. Ist es richtig, dass durch die Ausweitung der mit WEA bebaubaren Fläche die zur errichtenden WEA näher als in der Regionalplanung vorgesehen an alle oder einige der Gemeinden Curau, Dissau, Pohnsdorf heranrücken?
  7. Ist es richtig, dass die Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel, wie auf der Informationsveranstaltung vorgestellt und von einem Ratsmitglied bestätigt, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, weil die Gemeinde sich dadurch Steuereinnahmen (Gewerbsteuer) erhofft und über eine Beteiligung der Gemeindewerke an der Betreibergesellschaft möglicherweise auch günstigere Stromtarife ermöglicht werden, von denen aber ausschließlich Bürger einen Nutzen haben, die Kunden der Gemeindewerke sind.
  8. Können Sie bitte ausweisen, wie sich die erwarteten Mehreinnahmen prozentual auf die Ortschaft Stockelsdorf und die einzelnen Dorfschaften aufteilt. Welche geplanten Investitionen sollen/können durch die Mehreinnahmen finanziert werden?
  9. Ist es richtig, dass das Zielabweichungsverfahren der Gemeindeöffnungsklausel einen wesentlich früheren Bau der WEA gegenüber dem Abwarten der Ergebnisse der Regionalplanung ermöglichen würde und damit auch zu einer wesentlich früheren Belastung der Bewohner der angrenzenden Dorfschaften?
  10. Der Referent des Planungsbüros und der Gemeindevertreter haben in der Veranstaltung die Aussage getätigt, dass die Standorte der 380KV Ostküstenleitung der Gemeinde noch nicht offiziell bekannt sind und deshalb nicht in den Darstellungen, die auf den Folien vorgestellt wurden, eingezeichnet werden konnten. Können Sie in diesem Zusammenhang bitte bestätigen, dass die Standorte als „geplante 380 KV Leitung“ im Ergebnisblatt der gemeindeweiten Potentialanalyse zur Eignung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Stand 13.01.2023) eingezeichnet sind.
  11. Können Sie bestätigen, dass bisher die Gemeinde Stockelsdorf „die Ausweisung des Vorranggebietes PR3_OHS_081 auf ihrem Gemeindegebiet in der Gesamtabwägung weder „für planerisch noch für rechtlich vertretbar“ hielt* und die Bürger der Gemeinde erst nach dem Beschluss (siehe 3.) erstmals mit der Informationsveranstaltung vom 20.11.2024 über die geänderte Einstellung der Gemeinde informiert hat.
  12. Plant die Gemeinde vor Beantragung des Zielabweichungsverfahrens die Bürger der Gemeinde Stockelsdorf zu befragen, um ein Meinungsbild zu bekommen?

Ich freue mich auf eine zeitnahe Beantwortung meiner Fragen, gerne auch im Rahmen einer weiteren Informationsveranstaltung.

Beste Grüße

Klaus-Olaf Zehle

 

Neuer Windpark zwischen Dissau, Curau, Klein Parin und Pohnsdorf in 2025/26

06.01.2025

Neuer Windpark zwischen Dissau, Curau, Klein Parin und Pohnsdorf in 2025/26

5-8 Windräder mit über 200 m Nabenhöhe

Die Gemeinde Stockelsdorf will unter Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel größere Flächen für Windenergienutzung im Gebiet zwischen den Gemeinden Curau, Dissau und Pohnsdorf ausweisen und mit einem Projektierer einen weiteren Windpark errichten, der nach derzeitigen Informationen 5-8 Windräder mit einer Höhe von über 200 m. umfassen soll.

Noch vor ca. fünf Jahren hielt die Gemeinde die jetzt in der Planung  befindliche „Ausweisung des Vorranggebietes PR3_OHS_081 auf ihrem Gemeindegebiet in der Gesamtabwägung weder für planerisch noch für rechtlich vertretbar (Quelle).  Hier finden Sie die Stellungnahme vom 17.12.2019.

Eine weitere Fläche zwischen den Gemeinden Arfrade, Krumbeck und Obernwohlde wird ebenfalls untersucht.

Und das alles zusätzlich zu den bereits bestehenden über 20 Windenergieanlagen östlich von Obernwohlde und Dissau.

Am Tag der Gemeinderatssitzung am 16.12.2024 wurde in der Einwohnerfragestunde mit Bezugnahme auf einen offenen Brief eines Bürgers (s.u.) deutlich gemacht, dass jetzt definitiv die Planungen beginnen.

Siehe Pressemitteilung vom 16.12.2024

Im Vorfeld zu der Pressemiteilung gab es am 20.11.2024 eine Informationsveranstaltung in Dissau, bei der das Vorhaben und die Hintergründe vorgestellt wurden.

Siehe Einladung

Auf der Veranstaltung wurde ausführlich erläutert (siehe Foliensatz), was die Gemeindeöffnungsklausel bedeutet und dass es der Gemeinde darum geht, dem Land zuvorzukommen, um auf diese Weise finanzielle Vorteile zu erschließen.  Ein Gemeinderatsmitglied betonte dieses auf Nachfragen noch einmal und erläuterte, dass es der Gemeinde ausschließlich um finanzielle Vorteile gehe.

Fragen aus dem Publikum, ob auch die Nachteile für die betroffene Bevölkerung durch Auswirkungen der Windkraftanlagen bedacht wurden, blieben unbeantwortet.

Offener Brief an die Bürgermeisterin

Ein Bürger der Gemeinde Curau hat  Anfang Dezember einen offenen Brief an die Bürgermeisterin geschrieben, um sich sein Verständnis bestätigen zu lassen.

Den Offenen Brief an die Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf  finden Sie über diesen Link zum Downloaden.

Antwort der Bürgermeisterin

Die Antwort der Bürgermeisterin auf den offenen Brief finden Sie über diesen Link zum Downloaden

Die nächsten Schritte

Der Aufstellungsbeschluss für den notwendigen Flächennutzungsplan kann bereits in der Sitzung des Ausschuss für Umwelt, Bauen, Planung und öffentliche Sicherheit am 28.01.2025 entschieden werden

Möglichkeiten der Bürger

Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine Bürgerbeteiligung vorgesehen.

Über die Verfahren des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids können sich die Bürger auch bindend gegen diese Planungen der Gemeinde aussprechen, so dass das ganze Projekt zum jetzigen Zeitpunkt noch verhindert werden kann.

Gefahren, die von Windkraftanlagen ausgehen

Dauergeräusch, Schall & Infraschall, Erosion, klimaschädliche Gase und Unfallrisiken


1. Lärm
2. Infraschall
3. Mikroplastik & Toxische Stoffe
4. Getriebeöl
5. klimaschädliche Gas
6. Feuer, Materialermüdung

Links

zu 1. ) Windkraftanlagen (WKA) machen Lärm!

Windenergieanlagen und Windparks müssen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten

Windenergieanlagen sind Anlagen im Sinne von § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (⁠BImSchG⁠). Sind die Windenergieanlagen höher als 50 m, fallen sie unter die Nummer 1.6 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. ⁠BImSchV⁠). Das bedeutet, dass für diese Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit ist gegeben, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere, dass durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu erwarten sind, erfolgt auf der Grundlage der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (⁠TA Lärm⁠).

Das Gutachter- und Sachverständigen Zentrum für Umwelt-Messungen GmbH schreibt auf seiner Webseite:

„An allen bisher von der GuSZ GmbH untersuchten Windkraftparks in den Mittelgebirgsstandorten war jeweils vor Ort auch im subjektiven Höreindruck deutlich ein nicht lokalisierbares, dumpfes Wummern zu hören. Dieses Wummern war bereits kurz nach dem eigentlichen Anlauf der Windkraftanlagen sowie auch und besonders bei noch moderaten Windgeschwindigkeiten vernehmbar. Das Geräusch der Windräder war dabei sehr ähnlich den wummernden Bässen aus dem Partykeller oder einer entfernt gelegen Diskothek.

Aufgrund der geringen Ausbreitungsdämpfung des Schalls in der Luft, sind diese tieffrequenten Geräuschanteile dann noch über Entfernungen von bis zu 3 km innerhalb der Häuser der betroffenen Anwohner im Umfeld von Windindustriegebieten messbar.

Da häufig Fenster- und Fassadendämpfungen an Häusern nur unzureichend vorhanden sind und selbst diese im Optimalfall für Dämmung des hier spezifischen Schalls nicht auslangen bzw. nicht ausreichend sind, tragen diese tieffrequenten Geräusche der Windräder letztlich auch zu der massiv belästigenden und damit auch stark gesundheitsbeeinträchtigenden Schallwirkung von Windkraftanlagen bei.“

Bereits heute müssen einige insbesondere neue Windparks, die in der Nähe von Wohnbebauung errichtet wurden, in der Nachtzeit abgeschaltet werden, weil die Schallemissionen die Grenzen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (nachts gelten niedrigere Werte) überschreiten.

Siehe auch Information e-Regio.

zu 2. ) Schall & Infraschall

Schall und Infraschall sind ein Gesundheitsrisiko. Siehe ausführliche Darstellung von Prof. Dr. Werner Roos.

Infraschall-Symptome sind u.a.:

  • Erschöpfung
  • Schlaflosigkeit
  • Kopfschmerzen
  • Atemnot
  • Angst
  • Depression
  • Konzentrationsstörungen
  • Herz-Kreislauf-Probleme
  • Übelkeit
  • Tinnitus
  • Schwindel

Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden, dass Infraschall die Pumpleistung des Herzens um bis zu 20 Prozent reduzieren kann. Eine Studie der Physikalisch Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, der Charité Berlin und des Universitätsklinikums Hamburg belegt den negativen Einfluss von tieffrequentem Schall und Infraschall auf die Hirnaktivität. Im MRT wurde nachgewiesen, dass Infraschall Hirnregionen anspricht, die bei Stress und Konflikten beteiligt und u.a. für Angst verantwortlich sind. Das Robert-Koch-Institut hat bereits 2007 auf die mögliche Gefahr durch Infraschall hingewiesen.

Ebenso bilanziert die Machbarkeitsstudie des Umweltbundesamts 2014, „dass negative Auswirkungen von Infraschall auch bei Schalldruckpegeln unterhalb der Hörschwelle nicht ausgeschlossen sind.

In einem Leitfaden stellt das Umweltbundesamt 2017 fest:
Eine behördliche Überprüfung in der Planung kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die tieffrequenten Geräusche nicht erfassen, weil kein standardisiertes Prognoseverfahren existiert.

Es gab weltweite Versuche des Militärs, Infraschall als Waffe einzusetzen. 2016 hat der renommierte Verein der Deutschen Ingenieure Untersuchungen veröffentlicht, die belegen, dass die Angaben der Windkraftanlagenhersteller zu den Schallimmissionen nicht stimmen und der Lärm stärker ist als prognostiziert. Experten schätzen, dass bis zu 30 Prozent der Bevölkerung auf Infraschall reagieren und die o.g. Symptome entwickeln können.

Diesen Menschen bleibt nichts anderes übrig, als die mit Infraschall belastete Gegend dauerhaft zu verlassen.

Das Motto „Was ich nicht höre oder sehe, kann doch nicht gefährlich sein“ wurde bereits von der Realität widerlegt, siehe Asbest oder Röntgen-Strahlung. Die gesundheitlichen Beschwerden der immer zahlreicher werdenden Betroffenen in der Nähe von Windanlagen sprechen eine eindeutige Sprache, siehe die hier verlinkten Betroffenen-Berichte.

Für Infraschall gibt es bis heute keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte, obwohl das Bundesumweltamt dies fordert. Wegen dieser fehlenden Grenzwerte wird Infraschall im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen nicht berücksichtigt und kann somit auch nicht eingeklagt werden. Die TA Lärm (Technische Anleitung Lärm), die Grundlage für die Genehmigung von WKA ist, geht ausschließlich von hörbarem Lärm aus, der sog. dB(A)-Kurve. Das bedeutet, dass je tiefer (niederfrequenter) der Schall ist, er umso weniger berücksichtigt wird.

Die EnBW schützt ihre Anlagen untereinander mit einem Schutzabstand von etwa 750 Meter (in Hauptwindrichtung mindestens der fünffache Rotordurchmesser), damit die Luftdruckpulse nicht zu Ermüdungsbrüchen und zu Schäden an der nachfolgenden Windkraftanlage führen. Im Gegensatz dazu wird der Schutz der Menschen sträflich vernachlässigt.

Die politisch festgelegten Mindestabstände sind viel zu gering . Aktuelle Windkraftanlagen sind fast 250 Meter hoch, Tendenz steigend.

Zum Vergleich:   Fernsehturm Stockelsdorf 158 m.

Windturbinensyndrom – anerkannte als Krankheit in Frankreich

In Frankreich hat zum ersten Mal ein Gericht das sogenannte „Windturbinensyndrom“ als Krankheitsursache anerkannt. „Das Leben hier war unerträglich geworden. Die ersten Symptome traten nicht sofort auf“, so die betroffene Familie. „Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Herzrasen, Schlafstörungen, Müdigkeit.“ Die Liste der Symptome im Zusammenhang mit Windkraftanlagen ist laut Anwohnern lang. Das Urteil des Berufungsgerichts von Toulouse vom 8. Juli 2021 besagt: „Die Lärmstörungen und visuellen Beeinträchtigungen stellen eine Belästigung der Nachbarschaft dar, haben aber auch gesundheitsschädliche Auswirkungen.“ Die Betreiber der Anlagen müssen der betroffenen Familie anteilig den Wertverlust ihrer Immobilie, entgangene Mieteinnahmen der Ferienwohnung und Schmerzensgeld bezahlen. In Summe beträgt der Schadensersatzanspruch 128.000 Euro. Wichtig zu wissen: Die französischen Anlagen befinden sich in 700 bis 1.300 Meter Entfernung vom Haus der Kläger. Entfernungen, wie sie in Deutschland sogar noch unterschritten werden. Die Windkraftanlagen, die zu diesem Urteil geführt haben, sind vergleichsweise klein: Sie haben eine Gesamthöhe von 93 Metern, die Leistung liegt bei 2,3 MW je Anlage. Die aktuell errichteten Anlagen in Schleswig Holstein haben mittlerweile eine Gesamthöhe von 250 Metern bei einer Leistung von bis zu 6 MW.

Bayern schützt die Menschen, Schleswig Holstein nicht

Bayern schützt die Menschen, Schleswig-Holstein schützt die Windindustrie. In Bayern gilt zum Schutz der Menschen vor Lärm und Infraschall von Windkraftanlagen grundsätzlich ein Mindestabstand zu Wohngebieten, der mit der Höhe der Anlagen wächst, nämlich die zehnfache Höhe der Gesamtanlage: Die 10H-Regel. Bei heute gebauten Windkraftanlagen mit 250 Metern Gesamthöhe sind dies 2.500 Meter Schutzabstand zu den Menschen. In Schleswig-Holstein sind zum Schutz der Windindustrie derzeit 800 -1000 Meter Abstand zur Wohnbebauung vorgesehen, bei Einzelgehöften sogar nur 400 Meter. Unabhängig von der stetig steigenden Höhe der Windkraftanlagen. Ist der Landesregierung von Schleswig-Holstein und der Gemeinde Stockelsdorf die Gesundheit der Menschen weniger wichtig als der Bayerischen Staatsregierung? Die Menschen in der Gemeinde Stockelsdorf sind es wert, den gleichen Schutz zu erfahren.

zu 3.) Mikroplastik & Toxische Stoffe

Durch die witterungsbedingte Erosion der Rotorflügel von Windkraftanlagen gelangen weiträumig bedenkliche Mengen Mikroplastik und gesundheitsgefährdende Verbundstoffe über die Böden ins Erdreich, von dort ins Trinkwasser. Die Materialzersetzung der immer größer werdenden Rotorblattoberflächen geschieht während des Regelbetriebs der Anlagen. Forscher haben herausgefunden, dass sich Mikroplastik-Partikel nicht nur im Gewebe und in den Organen ablagern, sondern auch die Blut-Hirn-Schranke durchdringen und bis ins Gehirn gelangen. Das löst vermehrt Entzündungen, Zellschäden und ein Absterben der Zellen aus.

In den Rotoren und im Getriebe sind hoch toxische Stoffe verbaut. Kohlenstofffasern, auch Carbonfasern oder „fiese Fasern“ genannt. Giftiger Sondermüll, Entsorgungsfrage weitestgehend ungeklärt. Im Falle eines Brandes, kommt immer wieder vor (erst Anfang 2019 bei Lahr, dort bereits zum zweiten Mal), ist ein Löschen der Anlage unmöglich. Grund: Die modernen Windkraftanlagen sind so enorm hoch, dass die Feuerwehr keine Chance hat, den Brandherd zu erreichen. Nur ein einziger WKA-Brand z.B. durch Blitzeinschlag oder technischen Defekt, hätte unabsehbare Folgen, auch für unser Trinkwasser.

Umweltschädlicher Vorfall in Niedersachsen:

Mitte September 2022 havarierte in Alfstedt/Niedersachsen eine Windanlage. Einer der Rotorflügel brach ohne Vorwarnung ab und stürzte zu Boden. Seit diesem Tag sind die umliegenden Böden im Umkreis von mindestens 1.800 Metern voll mit Plastikteilen und feinsten Kunststofffasern, sogenannten „fiesen Fasern“ (CFK, GFK). Diese gehen von dem abgebrochenen Rotorflügel aus und verseuchen die umliegenden Ackerflächen.
GFK (Glasfaserverstärkte Kunststoffe) und CFK (Carbonfaserverstärkte Kunststoffe) sind giftiger Sondermüll. Im Material Carbon/GFK/CFK ist zudem Bisphenol-B enthalten, dass die EU zu verbieten plant. Durch Wind und Regen weit verteilt, versickern die Mikrofasern unkontrolliert im Erdreich und können so auch das Trinkwasser erreichen. Böden und Ökosysteme bleiben dauerhaft belastet.
Viereinhalb Monate nach der Havarie in Alfstedt rückt nach wie vor Tag für Tag ein 50-köpfiger Spezialtrupp in Ganzkörper-Schutzanzügen aus, um die scharfkantigen Bruchstücke einzusammeln. Die Bilder sind verstörend, wie in Video in einem Artikel des NDR zu sehen ist. Rund 50 Landwirte haben sich mittlerweile einen Rechtsanwalt genommen, um die Bodenverseuchung ihrer Agrarflächen finanziell vergütet zu bekommen. Die verheerenden Umweltschäden können dadurch nicht rückgängig gemacht werden.

zu 4.) Auslaufendes Getriebeöl kontaminiert die wertvollen landwirtschaftlichen Böden

Je nach ihrer Größe sind die Getriebe von Windindustrieanlagen mit bis zu 700 Liter Öl gefüllt. Nach Herstellerangaben ist jede Anlage im Laufe ihrer Betriebszeit mindestens einmal von einem Ölschaden betroffen. Im Extremfall wird bei einem Schaden die komplette Füllmenge des Getriebes freigesetzt und das Umfeld in einem Radius von bis zu 350 Metern kontaminiert. Somit würde das auslaufende Getriebeöl die wertvollen landwirtschaftlichen Böden weiträumig vergiften, ein ökologisches Fiasko.

zu 5.) Besonders klimaschädliche Gas, 23.000fach gefährlicher als CO2 ind den Anlagen

In Windanlagen wird in den Hochvoltschaltern der Gondel und der Trafostation das besonders klimaschädliche Gas SF6 eingesetzt (siehe Beitrag auf der Webseite der Tagesschau sowie ein Filmbeitrag des MDR). Wenn es entweicht, ist das SF6-Gas 23.000fach gefährlicher als CO2. Die Klima-Wirksamkeit von SF6 hält über 3.000 Jahre an, zum Vergleich: CO2 etwa 100 Jahre, Methan etwa 20 Jahre. Der SF6-Anteil in der Luft ist steigend, was vermutlich mit dem großflächigen Ausbau der Windenergie zusammenhängt. Der Ausstoß ist höher als der des gesamten innerdeutschen Flugverkehrs.

zu 6.) Feuer, Materialermüdung

Und bei einem Brand in der Gondel des Windrades tritt dieses Gas komplett aus, weil ein Brand nicht gelöscht werden kann. (siehe Beitrag des MDR).

Dazu kommen noch die Risiken durch Materialermüdung, die zum Rotorbruch oder auch kompletten Umknicken des Windrades führen, wie sie in einem weiteren Beitrag des MDR dokumentiert sind.

Quelle: eigene Recherchen, BI Walderhalt statt Windindustrie, Bürgerinitiative Windkraftfreies Grobbachtal Baden-Baden

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